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Allgemeine Miet- und Lagerbedingungen (AGB)

für die Anmietung von Lagerplätzen im Pyrobunker

 

§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Miet- und Lagerbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge über Lagerplätze innerhalb des Pyrobunkers zwischen dem Vermieter und dem jeweiligen Mieter. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Mietverhältnisses ist ausschließlich die entgeltliche Überlassung eines oder mehrerer klar definierter Lagerplätze (z. B. Regalplätze, Palettenstellplätze oder Regalebenen) innerhalb der Pyrobunker-Anlage.
(2) Es wird keine abgeschlossene Raumeinheit, sondern lediglich eine Lagerkapazität vermietet. Ein Besitz- oder Gewahrsamsübergang an der gesamten Anlage oder an abgeschlossenen Räumen ist ausgeschlossen.
(3) Die konkret angemieteten Lagerplätze sowie die maximal zulässige Lagergruppe und Nettoexplosivstoffmasse (NEM) ergeben sich aus dem jeweiligen Mietvertrag und dessen Anlagen.

§ 3 Zulässiger Nutzungszweck
(1) Die Nutzung der Lagerplätze ist ausschließlich zur Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des Sprengstoffgesetzes (SprengG) sowie der dazugehörigen Verordnungen zulässig.
(2) Die Einlagerung anderer Stoffe, Gegenstände oder Materialien – insbesondere Gefahrstoffe außerhalb des Sprengstoffrechts – ist ausdrücklich untersagt.
(3) Der Mieter versichert, dass die eingelagerten Gegenstände
• zugelassen sind,
• sich in verkehrsfähigem Zustand befinden,
• ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sind,
• den genehmigten Lagergruppen entsprechen.

§ 4 Mietdauer und Kündigung
(1) Der Mietvertrag kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. Die Mindestmietdauer beträgt drei Monate.
(2) Sofern keine fristgerechte Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit erfolgt, verlängert sich der Vertrag automatisch um die zuletzt vereinbarte Laufzeit, sofern kein festes Vertragsende vereinbart wurde.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
• Verstößen gegen sprengstoffrechtliche Vorschriften,
• falschen oder unvollständigen Angaben zur Lagergruppe oder NEM,
• Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen,
• behördlichen Anordnungen, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unmöglich machen,
• Aufgabe der Lagerstätte aus anderen Gründen.

§ 5 Mietzins und Zahlungsbedingungen
(1) Die Höhe des Mietzinses ergibt sich aus dem Mietvertrag sowie der jeweils gültigen Preisliste.
(2) Der Mietzins wird derzeit als Endpreis (netto = brutto) ausgewiesen, da der Vermieter die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anwendet.
(3) Sollte künftig Umsatzsteuer ausweisbar sein, wird diese auf Wunsch bei gewerblichen Mietern zusätzlich berechnet. Eine Anpassung des Mietvertrags gilt insoweit als vereinbart.
(4) Die Zahlung erfolgt im Voraus, spätestens drei Kalendertage vor Beginn der jeweiligen Mietperiode, auf das im Mietvertrag genannte Konto.
(5) Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, den Zugang zur Anlage bis zum vollständigen Zahlungsausgleich zu verweigern.

§ 6 Zutrittsregelung und Zugangskonzept
(1) Der Pyrobunker ist eine sicherheitsrelevante Anlage. Ein selbstständiger oder dauerhafter Zugang des Mieters ist ausgeschlossen.
(2) Der Zutritt zur Anlage erfolgt ausschließlich:
• nach vorheriger Terminabsprache,
• in Begleitung des Vermieters oder einer von ihm ausdrücklich autorisierten Person.
(3) Eigene Schlüssel, Codes oder elektronische Zugangsmittel werden nicht ausgegeben.
(4) Der Vermieter führt ein Zutritts- und Bewegungsprotokoll, in dem Ein- und Auslagerungen sowie verantwortliche Personen dokumentiert werden.
(5) Der Vermieter ist berechtigt, aus Sicherheits- oder behördlichen Gründen Zutritte zeitlich zu beschränken oder kurzfristig zu untersagen.

§ 7 Sicherheits- und Verhaltensregeln
(1) Im gesamten Bunkerbereich sowie im Sicherheitsradius von mindestens 25 Metern gilt absolutes Rauch-, Feuer- und Zündverbot.
(2) Der Mieter verpflichtet sich zur strikten Einhaltung aller:
• sprengstoffrechtlichen Vorschriften,
• behördlichen Auflagen,
• internen Sicherheits- und Organisationsanweisungen des Vermieters.
(3) Den Anweisungen des Vermieters oder seiner Beauftragten ist jederzeit Folge zu leisten.

§ 8 Kontroll- und Dokumentationsrechte
(1) Der Mieter ist verpflichtet, bei jeder Ein- oder Auslagerung folgende Angaben zu machen:
• Lagergruppe,
• Nettoexplosivstoffmasse (NEM),
• Art der eingelagerten Artikel.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, stichprobenartige Sichtkontrollen durchzuführen, insbesondere zur Überprüfung der Lagergruppe und Verpackung.
(3) Bewegungen der Lagergüter werden systemseitig dokumentiert.

§ 9 Besondere Lagerbeschränkungen
(1) In bestimmten Bunkern gelten besondere Lagergruppeneinschränkungen.
(2) Ein Anspruch auf Lagerung höherer oder anderer Lagergruppen besteht nicht.

§ 10 Haftung und Versicherung
(1) Die Lagerung erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters.
(2) Der Vermieter haftet nicht für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung der eingelagerten Gegenstände, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Der Mieter ist selbst für eine ausreichende Versicherung seiner Lagergüter verantwortlich.

§ 11 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
(1) Über den genauen Standort, die bauliche Ausführung sowie die sicherheitsrelevanten Details der Anlage ist Stillschweigen zu bewahren.
(2) Das Anfertigen oder Verbreiten von Fotos, Videos oder sonstigem Bildmaterial, das Rückschlüsse auf Standort, Aufbau oder Sicherheitsmaßnahmen zulässt, ist untersagt.
(3) Eine Kontaktaufnahme mit dem Grundstückseigentümer ist dem Mieter untersagt.

§ 12 Videoüberwachung
(1) Die Eingangs- und Sicherheitsbereiche der Bunker sind videoüberwacht.
(2) Der Vermieter behält sich vor, die Videoüberwachung durch weitere Kameras oder Sensorik zu erweitern, sofern dies rechtlich zulässig ist.
(3) Der Mieter erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.

§ 13 Sonderkündigungsrecht des Vermieters
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, sofern die Anlage aus betrieblichen, behördlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen vorübergehend oder dauerhaft aufgegeben werden muss.

§ 14 Schriftform und salvatorische Klausel
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

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Stand: 11/2025

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